Nein. Nicht bei jedem Dienstverhältnis steht automatisch zu Beginn ein Probemonat. Die Probezeit muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Wichtig ist, dass die Probezeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann sie nicht vereinbart werden. Die Probezeit muss nicht schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten sein, sondern kann auch nur mündlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich jedoch, im Arbeitsvertrag darauf bezugzunehmen - auch dann, wenn kein Probemonat vereinbart wurde. Manche Kollektivverträge sehen einen Probemonat vor, sodass dieser nicht extra vereinbart werden muss.
Die Probezeit darf längstens für 1 Monat vereinbart werden. In manchen Kollektiverträgen sind kürzere Fristen vorgesehen – die durch den Arbeitsvertrag aber wieder verlängert werden können. Bei Lehrlingen gilt eine 3-monatige Probezeit.
Das Dienstverhältnis endet mit Zugang der Auflösungserklärung. Diese Erklärung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Wichtig ist, dass die Erklärung spätestens am letzten Tag der Probezeit dem Vertragspartner zukommt. Erfolgt die Auflösungserklärung zu spät, muss die jeweilige vereinbarte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
Auch wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit aufgelöst wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vereinbarten Lohn und zwar bis zum Zeitpunkt der Beendigung. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Dienstverhältnis aufgelöst haben.
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