Arbeitsrecht – Die 5 häufigsten Irrtümer

„Ärztliche Bestätigung erst am 3. Tag“, „keine Kündigung im Krankenstand“ und weitere Irrtümer, die immer wieder zu hören sind. Hier lassen sich die 5 häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht nachlesen und was nun wirklich stimmt.

1.  Wenn ich krank bin, muss ich erst am 3. Tage eine ärztliche Bestätigung bringen

Immer wieder hält sich unter Arbeitnehmern hartnäckig das Gerücht, dass man im Krankheitsfall eine ärztliche Bestätigung erst am 3 Krankheitstag an den Arbeitgeber übermitteln muss. Das ist jedoch nicht richtig. Arbeitgeber können verlangen, dass schon am 1. Krankheitstag eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln ist. In der Praxis verlangen Arbeitgeber aber oft erst am 3. Tag eine Bescheinigung. Hier ist entscheidend, welche Regelung der Arbeitgeber vorgesehen hat.

>> Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer im Krankenstand?

2.  Mein Chef kann entscheiden, wann ich Urlaub nehme

Ein Irrtum – wann der Arbeitnehmer Urlaub nimmt, kann der Arbeitgeber nicht allein entscheiden. Der konkrete Urlaubstermin muss immer zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart werden.

>> Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern zu?

3.  Überstunden müssen immer gemacht werden

Ein prominenter Irrtum. Zwar müssen Sie grundsätzlich Überstunden leisten, wenn sie notwendig sind. Wenn Sie aber wichtige Gründe vorbringen können, die die Interessen der Firma überwiegen, sind Sie nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Wichtige Gründe können z.B. behördliche Termine sein oder Verpflichtungen im Rahmen der Erziehung (Schule, Kindergarten). Im Einzelfall sollten Sie aber vorher mit dem Betriebsrat oder anderen rechtskundigen Personen darüber sprechen, ob ein Nein zulässig ist.

>> All-in-Verträge: Wann ist ein pauschaliertes Entgelt zulässig?

4.  Eine Kündigung im Krankenstand ist nicht erlaubt

Schön wär’s, trifft jedoch nicht zu. Auch im Krankenstand können Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt werden. Die jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen sind aber zu beachten. Auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bleibt aufrecht.

>> Ist eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen häufiger Krankenstände zulässig?

>> Wann kann man eine Kündigung anfechten?

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5.  Bei einer einvernehmlichen Lösung muss die Kündigungsfrist eingehalten werden

Ein Irrtum. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden, sind Sie an keinerlei Fristen und Termine gebunden. Kündigungsfristen müssen daher nicht beachtet werden. Überlegen Sie sich daher genau, wie schnell das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Einseitige Rücknahmen der Auflösung sind jedenfalls nicht mehr möglich.

>> Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses – was Sie wissen müssen!

 

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