Arbeitskleidung - was darf der Arbeitgeber vorschreiben? Arbeitsrecht

Im Prinzip ist die Kleidung ein erheblicher Teil der Privatsphäre eines Arbeitnehmers. Somit hat der Beschäftigte auch im dienstlichen Verhältnis einen geschützten Individualbereich. Daher ist dem Dienstnehmer gestattet, seine Kleidung frei zu wählen. Dazu zählt etwa auch diverser Schmuck, der Haar- und Bartwuchs oder auch Tätowierungen. Allerdings ist es dem Arbeitgeber gestattet, dieses Persönlichkeitsrecht einzuschränken. Wenn der Dienstgeber wichtige Gründe vorweisen kann, so kann er Ge- und Verbote bezüglich des äußeren Erscheinungsbilds erteilen.

Das Weisungsrecht seitens des Arbeitgebers

Derzeit gibt es keine allgemeingültige Regel über die Zulässigkeit von Bekleidungsvorschriften. Dennoch kann das Unternehmen, im Fall von wichtigen Motiven, vorgeben wie sich der Arbeitnehmer in der Dienstzeit zu kleiden hat. Zu den wichtigen Gründen zählen etwa:

• Der Arbeitnehmerschutz,

• diverse Hygienevorschriften,

• das branchenübliche Erscheinungsbild oder in bestimmten Aufgabenbereichen

• oder sonstiges berechtigtes Interesse.

 

Vertragliche Regelungen

Neben den gesetzlichen Verordnungen können Betriebe unternehmensinterne Vorschriften in Bezug auf die Arbeitskleidung machen. Sollten diverse Bekleidungsvorschriften im Arbeitsvertrag verankert sein, so willigen die Beschäftigten mit der Unterschrift die Vorgaben seitens des Unternehmens ein.

Dennoch ist dieses Recht auf Anordnungen eingeschränkt. Werden die Grenzen der Zumutbarkeit seitens des Betriebes überschritten, so kann der Arbeitnehmer das Tragen der Dienstkleidung verweigern. Doch eine klare Grenze der Zumutbarkeit gibt es derzeit nicht. 

Darüber hinaus hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die vertraglichen Regelungen. Diese Vorschriften sind im Kollektivvertrag geregelt. Legt der Arbeitgeber eine Dienstkleidung fest, so sind die Kosten vom Unternehmen zu tragen. 

 

Keine Diskriminierung durch Bekleidungsvorschriften

Neben den Persönlichkeitsrechten untersagt das Gleichbehandlungsgesetz im Bereich der Arbeitswelt jegliche Art der Diskriminierung. Dies betrifft insbesondere Personen einer ethnischen Zugehörigkeit, aber auch die Zugehörigkeit einer Religion. 

Dennoch kann ein Betrieb unternehmensinterne Regeln festlegen, die das sichtbare Tragen jedes religiösen, politischen oder philosophischen Zeichens am Arbeitsplatz untersagt. Dies ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn ein Betrieb ein Bild der Neutralität gegenüber seinen Kunden wahren möchte.

 

Wer übernimmt die Kosten der Arbeitskleidung?

Die Grundlage für diverse Vorschriften zur Dienstkleidung bildet das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Der Paragraf 71 ASchG besagt, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, auf seine Kosten den Beschäftigten eine angemessene Bekleidung zur Verfügung zu stellen. Für diese Pflicht gibt es einige Voraussetzungen. Demnach ist eine spezielle Arbeitskleidung zum Arbeitnehmerschutz erforderlich, wenn die Kleidung mit gesundheitsgefährdenden oder ekelerregenden Substanzen verunreinigt werden könnte.

Dementsprechend sind Arbeitnehmer verpflichtet, die vom Betrieb zur Verfügung gestellte Garderobe auch zu tragen. Sollte diese Pflicht missachtet werden, so kann neben einer Abmahnung auch eine Kündigung drohen.

 

Zeit zum Anziehen

Beschäftigte haben einen gewissen Zeitaufwand, um die vorgegebene Dienstkleidung anzuziehen. Dieses heikle Thema führt häufig zu Streitigkeiten in den Betrieben. Dienstnehmer fordern, dass dieser Aufwand als Arbeitszeit verbucht wird. Doch gesetzliche Reglungen zeigen, dass die Art der Kleidung entscheidend ist. 

Dient die Bekleidung zum Schutz des Personals, handelt es sich um Schutzkleidung. Daher wird die Zeit des Ankleidens nicht zur Arbeitszeit gezählt. Handelt es sich um Arbeitskleidung, die nicht zum Schutz des Arbeitnehmers dient, so ist dem Personal den Zeitaufwand gutzuschreiben.

Die diversen Stellen der Arbeiterkammer bieten eine fundierte und detaillierte Beratung bei etwaigen Fragen an.

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