Anwaltspflicht im Gerichtsverfahren – was bedeutet das?

Immer wieder hört man, dass bei bestimmten Gerichtsverfahren Anwaltszwang besteht – aber was bedeutet das konkret und in welchen Fällen muss mich ein Anwalt vertreten?

Viele wissen nicht, dass in Österreich in manchen Gerichtsverfahren eine Vertretung durch einen Anwalt zwingend vorgeschrieben ist. Die betreffende Person kann sich also nicht mehr selbst vertreten bzw. Prozesshandlungen setzen und benötigt einen Rechtsbeistand. Diese sogenannte „Anwaltspflicht“ besteht sowohl bei bestimmten zivilgerichtlichen als auch strafrechtlichen Verfahren. Kann sich eine Person keinen Anwalt leisten, besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen.

Anwaltspflicht in Zivilverfahren

In diesen Verfahren vor einem Zivilgericht müssen Sie sich zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen:

Im Außerstreitverfahren (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Obsorge, Kindesunterhalt, Verlassenschaftsverfahren. Vaterschaftsfeststellungen) besteht keine Anwaltspflicht. Neben der sogenannten absoluten Anwaltspflicht gibt es auch eine relative Anwaltspflicht. Bei relativer Anwaltspflicht müssen Sie sich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Möchten Sie sich im Verfahren von einer Person vertreten lassen, so kann dies aber nur ein Rechtsanwalt sein. Relative Anwaltspflicht besteht bei Eigenzuständigkeiten der Bezirksgerichte mit einem Streitwert über EUR 5.000, wenn am Ort des Gerichts wenigstens 2 Anwälte ihren Sitz haben.

Anwaltspflicht im Strafverfahren

Im Strafverfahren ist teilweise eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben:

Lässt sich ein Angeklagter nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, obwohl Anwaltspflicht besteht, wird der betreffenden Person vom Gericht ein Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger) zur Seite gestellt.

Verwaltungsverfahren

In Verwaltungsverfahren (bei der Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Finanzamt oder vor Verwaltungsgerichten) besteht in keinem Fall eine Anwaltspflicht. Dies betrifft auch Verwaltungsstrafverfahren. Sie können sich daher selbst, von einem Anwalt oder einer anderen x-beliebigen Person vertreten lassen. Wenn Sie sich an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof wenden, muss die Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

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