Anwaltshonorar – Wie können Anwälte ihre Leistungen verrechnen?

Man kann, in vielen Fällen aber muss man sich anwaltlich vertreten lassen. Ob Nachbarschafts- oder Sorgerechtsstreit, Testamentserrichtung, Strafmandat, Unternehmensgründung oder Körperverletzung – in zivilrechtlichen, verwaltungs- oder strafrechtlichen Belangen ist guter Rat oft teuer – aber wieviel darf er kosten?

Grundsätzlich kann das Honorar zwischen Anwalt und Mandant frei vereinbart werden und es bestehen mehrere Möglichkeiten der Verrechnung. Wird nichts zwischen Anwalt und Mandant vereinbart, so ist ein „angemessenes“ Entgelt geschuldet (das unter Bedachtnahme auf den sog. Rechtsanwaltstarif ermittelt wird). 

Die entsprechende Honorargestaltung sollte in jedem Fall bereits zu Beginn einer Beratung schriftlich mit dem Anwalt vereinbart werden.

Ganz generell wird sich das Honorar aber immer daran orientieren, wie hoch die Bemessungsgrundlage (der sog. Streitwert) ist – also um wieviel – in Geld bemessen – es in dem betreffenden Fall geht und wie komplex und zeitaufwendig er ist.

Drei Arten der Verrechnung

Anwaltlichen Leistungen können „nach Tarif“ verrechnet werden, es kann aber auch ein Zeithonorar (zB. nach Stundensatz) oder ein Pauschalbetrag für die anwaltlichen Leistungen vereinbart werden.

Die Abrechnung nach „Tarif“

Bei dieser Form der Abrechnung werden die Leistungen entsprechend dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, oder dem Notariatstarifgesetz (NTG) abgerechnet.

Das Rechtsanwaltstarifgesetz bezieht sich auf gerichtliche Verfahren, wobei die unterschiedlichen anwaltlichen Leistungen (zB. Telefonate, Besprechungen, Briefe, Klagen, Berufungen, usw.) aufgelistet und jeweils einer sogenannten „Tarifpost“ zugeordnet sind. Für die unterschiedlichen Tarifposten sind unterschiedliche Honorare festgelegt (da ja zB. ein kurzes Telefonat weniger aufwendig ist, als etwa eine Berufung zu verfassen). Diese Honorare sind je nach dem Streitwert (Bemessungsgrundlage) des Falles gestaffelt. Der Streitwert ergibt sich entweder zB. aus der Höhe der Klagssumme selbst, oder ist für Verfahren, bei denen es nicht um eine Geldleistung geht, im RATG in Geld bemessen, ergibt sich aus den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), oder muss zwischen Anwalt und Mandant in Geld bewertet werden. Nebenleistungen, wie zB. Telefonate, Recherchen und Besprechungen, können aber auch nach dem sog. „Einheitssatz“ verrechnet werden. Dies ist ein pauschaliertes Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Streitwerts. Ob die Leistungen einzeln oder nach Einheitssatz verrechnet werden, ist Vereinbarungssache zwischen Anwalt und Mandant.

Die Höhe des Honorars nach dem Rechtsanwaltstarif ergibt sich also aus der Art der Leistung und der Höhe des Streitwerts. Je höher der Streitwert, desto höher das Honorar.

Aber nicht alle anwaltlichen Leistungen sind im Rechtsanwaltstarifgesetz geregelt, zB. wenn es um die Vertretung und Verteidigung in Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren geht. Diese Leistungen kann der Anwalt dann entsprechend den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) verrechnen. In diesen sind wiederum die Bemessungsgrundlagen für die unterschiedlichen Verfahren festgelegt, und sie legen fest, nach welcher Tarifpost des Rechtsanwaltstarifgesetzes Leistungen zu verrechnen sind.  

Wenn es wiederum um anwaltliche Leistungen geht, die im Notariatstarifgesetz (NTG) geregelt sind (zB. die Errichtung von Testamenten oder von bestimmten Verträgen), dann kann der Anwalt nach diesem Gesetz abrechnen.

Die Abrechnung „nach Tarif“ ist unter den Anwälten die gebräuchlichste, man hat als Mandant also meist mit dieser Art der Abrechnung zu tun.

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Das Zeithonorar

Hier wird die Leistung nach Zeiteinheit verrechnet, wobei zB. die Abrechnung nach einem bestimmten Stundensatz ist. Die Höhe des Stundensatzes wird hier gestaffelt, je nachdem, wer Leistungen erbringt – der Anwalt selbst, seine Konzipienten (Rechtsanwaltsanwärter) oder das Kanzleipersonal.

Das Pauschalhonorar

Hier wird eine Pauschale für die anwaltlichen Leistungen vereinbart, wobei hier auch nach dem Verhandlungsergebnis differenziert werden kann, - also ob der Anwalt erfolgreich ist oder nicht. Da sich die Entwicklung eines Verfahrens, seine Dauer, Komplexität, und damit der letztendliche Leistungsumfang des Anwalts oft nicht leicht einschätzen lassen, ist die Abrechnung nach Pauschalhonorar nicht die Regel.

Erfolgsbeteiligung

Auch Erfolgshonorare sind grundsätzlich zulässig. Es kann zB. vereinbart werden, dass der Anwalt bei einem Sieg im Prozess einen bestimmten Betrag erhält. Anders als zB. in den USA ist aber eine Honorarvereinbarung, nach der der Anwalt prozentuell am Erfolg beteiligt ist, in Österreich verboten (das sog. „Quota Litis-Verbot“). Der Anwalt darf sich also nicht versprechen lassen, dass ihm ein bestimmter Prozentsatz des vor Gericht erstrittenen Betrags als Honorar zusteht.

Kostenloses Erstgespräch?

Manche Anwälte bieten ein kostenloses Erstgespräch an, sind aber dazu nicht verpflichtet. Eine kostenlose Erstberatung zur Orientierung und Besprechung, die sog. „Erste Anwaltliche Auskunft“ erhält man aber jedenfalls bei der Rechtsanwaltskammer.  

Abrechnung nach Tarif oder nach Zeit- oder Pauschalhonorar – was ist am günstigsten?

Man kann nicht grundsätzlich sagen, welche Art der Abrechnung die günstigste ist. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen und hängt eben davon ab, wie aufwändig, zeitintensiv und komplex ein Fall ist. Es ist nicht immer abschätzbar, wie sich ein Fall in seinem Verlauf entwickeln wird und welche Leistungen daher der Anwalt zu erbringen haben wird. Je genauer die Anwaltsleistungen schon feststehen bzw. abzuschätzen sind, desto besser lässt sich die günstigste Abrechnungsmethode feststellen.

Anwaltliche Leistungen und Gerichtsverfahren können teuer werden, müssen es aber nicht – oft zahlt sich auch eine Rechtsschutzversicherung aus. Die genauen Konditionen erfährt man bei den Versicherungsunternehmen.

 

Bild: ©Shutterstock

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