Anspannungsgrundsatz & Kinderunterhalt – Was bedeutet das?

Unterhaltspflichtige Personen müssen so viel an Einkommen erzielen, wie dies ihrer Leistungsfähigkeit entspricht. Unterlässt es die unterhaltspflichtige Person absichtlich oder fahrlässig ein angemessenes Einkommen zu erzielen, kann vom Gericht ein fiktives Einkommen für die Unterhaltsbemessung festgesetzt werden.

Der Anspannungsgrundsatz verpflichtet unterhaltspflichtige Personen, ihre Kräfte so einzusetzen, dass sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen können. Je größer die Unterhaltsverpflichtungen sind, umso mehr muss sich auch der Unterhaltsverpflichtete anstrengen. Bei Verletzung des Anspannungsgrundsatzes kann das Gericht anhand der Ausbildung, Berufserfahrung und Arbeitsmarktlage im konkreten Fall ein bestimmtes fiktives Einkommen ansetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete absichtlich ein geringes oder kein Einkommen erzielen möchte, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen.

Beispiel 1: Ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner muss sich intensiv und ernsthaft um einen Job bemühen. Kann er dennoch keinen Arbeitsplatz finden, wird der Unterhalt vom Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc. berechnet.

Beispiel 2: Eine teilzeitbeschäftigte Person muss sich um eine Vollzeitstelle bemühen, wenn keine rechtfertigenden Gründe – wie Krankheit, Alter etc. – für die Teilzeitbeschäftigung vorliegen.

Beispiel 3: Der Anspannungsgrundsatz verpflichtet den Unterhaltsverpflichteten auch zur Nutzung von Vermögenswerten, um der Unterhaltspflicht nachzukommen. Die unterlassene Erzielung von Vermögenserträgen – z.B. wenn absichtlich Eigentumswohnungen des Unterhaltsverpflichteten nicht vermietet werden, um kein Einkommen zu erzielen – verletzt daher auch die Anspannungsobliegenheit.

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Welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete aufgrund seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung erzielen könnte, wird durch einen Sachverständigen ermittelt und betragsmäßig festgelegt. Auf Basis dieses ermittelten Einkommens wird der Unterhalt festgelegt. Der Anspannungsgrundsatz betrifft sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer. Er verpflichtet den Unterhaltsverpflichteten zudem sämtliche zustehende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft insbesondere staatliche Leistungen, aber auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Ähnliches.

Ist der Unterhaltsverpflichtete wegen einer Krankheit, Behinderung oder dem Alter nicht mehr in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, wird vom Gericht auch kein fiktives Einkommen für die Unterhaltsbemessung angesetzt. Selbstverständlich kann ein unterhaltsverpflichteter Vater erst ab dem Zeitpunkt auf das Einkommen angespannt werden, wenn er von seiner Vaterschaft sichere Kenntnis erlangt hat. Auf Basis eines fiktiven erzielbaren Einkommens kann bei Uneinbringlichkeit auch ein Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erlangt werden.

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