In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass nur für jene Häftlinge die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests besteht, deren zu verbüßende Haftdauer maximal 12 Monate beträgt. Dies gilt jedoch auch, wenn von einer längeren Freiheitsstrafe nur noch 12 Monate übrig sein sollten. Der Häftling muss, in welcher Form auch immer, über eine geeignete Unterkunft außerhalb der Haftanstalt verfügen. Zusätzlich muss der Häftling einer geeigneten Beschäftigung nachgehen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass er durch seinen „Job“ in der Lage sein muss, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Fußfessel verfolgt grundsätzlich den Zweck, Häftlinge wieder auf den Einstieg in ein straffreies Leben vorzubereiten und sie in die Gesellschaft zu reintegrieren. Damit dies auch gelingt, ist vom Gesetzgeber eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vorgesehen worden, wobei dies nur ein Richtwert ist. In Zweifelsfällen kann eine zu kurze wöchentliche Arbeitszeit unter Umständen zur Ablehnung führen. Zusätzlich ist zur Bewilligung auch der Bestand einer Unfall- und Krankenversicherung zwingende Voraussetzung.
Falls in der vorgesehenen Unterkunft des Häftlinges noch andere Personen in diesem Haushalt leben sollten, ist eine schriftliche Einverständniserklärung dieser einzuholen. Schlussendlich wird eine Prognose erstellt, ob es unter Berücksichtigung des sozialen Umfeldes des Häftlings, der Wohnverhältnisse und allfälliger Risikofaktoren (besonders in Betracht auf die begangene Tat) anzunehmen ist, dass der Häftling den Hausarrest nicht missbraucht. Folglich hat ein „Sachbeschädiger“ in der Nobelwohnung im ersten Bezirk bei seiner Familie eine höhere Erfolgschance auf Bewilligung als ein wegen Glücksspiels, Drogenhandels und Betrugs verurteilter Täter ohne Freundeskreis mit desolater Mietwohnung im Rotlichtviertel. Nur wenn alle genannten Voraussetzungen gegeben sind, wird der Hausarrest bewilligt.
Seit 2013 wurde bei Sexualstraftätern eine Verschärfung eingeführt insofern, dass diesen die elektronische Fußfessel erst nach der Verbüßung der Hälfte der Haftzeit bewilligt werden kann. Auch das Opfer wird vor einer möglichen Bewilligung dazu einvernommen.
Meist wird zusätzlich noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, weitere Auflagen vorzuschreiben. Klassisch sind dabei das absolute Alkoholverbot oder etwa Kontaktverbote. Deren Einhaltung wird auch durch regelmäßige Kontrollen überprüft. Ein Verstoß führt zu einer Ermahnung oder in schweren Fällen zur Aberkennung und der Täter muss wieder ins Gefängnis.
Sobald einem Häftling bewilligt wurde, seine Strafe in Form des Hausarrests zu verbüßen, wird ihm ein Kunststoffband mit einem Sender am Bein fixiert. Durch eine geschützte Basisstation im Haus wird nun permanent die Position des Häftlings überprüft und Bewegungen außerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der Haftanstalt gemeldet. Verstöße können wiederum zum Entzug dieses Privilegs führen. Ausgänge, die zur Selbstversorgung oder aus beruflichen Gründen notwendig sind, müssen im Vorhinein bekannt und bestätigt sein.
Bis Anfang 2014 wurde die Fußfessel ca. 1.500 Häftlingen gewährt. Die Ideen des Gesetzgebers mit ihrer Einführung eine bessere Resozialisierung der Häftlinge bei gleichzeitiger Reduktion der Kosten zu erreichen, dürfte wohl im kleinen Rahmen gelungen sein. Dass die Fußfessel schon aufgrund der Selbstversorgung des Häftlings für den Steuerzahler günstiger kommt liegt auf der Hand, dazu muss jeder Häftling pro Tag seines Hausarrests einen Betrag von € 22,-- (Ausnahme: Gefährdung der Lebenserhaltungskosten) zur Kostendeckung beisteuern – auch dies ist Voraussetzung zur Aufrechterhaltung des Hausarrests.
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