Alleinige oder gemeinsame Obsorge nach der Scheidung?

Bei einer Scheidung stellt sich die schwierige nach der zukünftigen Obsorge des Kindes – gemeinsam oder allein? Können sich die Eltern nicht auf eine Regelung einigen, muss das Gericht entscheiden. Hier ist das Kindeswohl entscheidend. 

Lassen sich die Eltern eines Kindes scheiden oder wird die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, bleibt die gemeinsame Obsorge der Eltern dennoch bestehen. Die Eltern müssen diesfalls aber vor Gericht bestimmen, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Die Eltern des Kindes können aber auch eine alleinige Obsorge vereinbaren oder die gemeinsame Obsorge auf bestimmte Themen beschränken.

Können sich die Eltern binnen angemessener Frist auf keine Vereinbarung einigen oder beantragt ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge, muss das Gericht – wenn es dem Kindeswohl entspricht – für 6 Monate eine vorläufige Regelung bestimmen. Das Gericht legt in diesem Zeitraum fest, welcher Elternteil in dieser Zeit das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreut. Dem anderen Elternteil muss aber ausreichend Kontakt ermöglicht werden, sodass er oder sie die Obsorge wahrnehmen kann. Dazu haben die Eltern einen genauen Plan zu erarbeiten – ist dies nicht möglich, trifft das Gericht die erforderlichen Anordnungen. Das Gericht legt auch vorläufig die Unterhaltsleistungen fest, sofern hier noch keine Regelung besteht. Die gemeinsame Obsorge bleibt auch in dieser Probezeit bestehen.

Nach Ablauf der 6-Monatsfrist – die unter Umständen vom Gericht auch verlängert werden kann – entscheidet das Gericht nach Maßgabe des Kindeswohl und auch auf Basis der bisher gemachten Erfahrungen in der Probezeit endgültig über das Sorgerecht. Wird das Sorgerecht beiden Eltern zugesprochen, muss das Gericht bestimmen, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich leben soll.

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