Bei Arbeitgebern werden All-In Verträge immer beliebter. Der Grund ist hierfür ist einfach: Bei All-in Verträge vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine pauschalierte Entlohnung, ohne Unterscheidung und klare Festlegung eines Entgelts jeweils für Normalarbeitszeit und Überstunden. Diese Art von Verträgen ist für Arbeitnehmer nicht leicht zu durchschauen und kann sich schnell nachteilig auswirken.
Bei All-in Verträgen kann der Arbeitnehmer nämlich nicht mehr erkennen, wie hoch sein Grundgehalt ist und welcher Betrag die Überstunden abdecken soll – er sieht nur den Gesamtbetrag. Er kann nicht mehr feststellen, ob sein Gehalt den kollektivvertraglichen Mindestlohn erreicht. Es lässt sich auch nicht mehr feststellen, ob die Überstundenabgeltung richtig berechnet wurde.
Diese Art von Vereinbarungen unterscheidet sich deutlich von sogenannten Überstundenpauschalen. Hier werden lediglich die geleisteten Überstunden durch ein pauschales Entgelt zusätzlich zum Einkommen vereinbart. Für den Arbeitnehmer ist klar ersichtlich, was sein Grundeinkommen ist und welcher Betrag die anfallenden Überstunden abdeckt.
Angesichts der fehlenden Transparenz fragen sich viele Arbeitnehmer, ob All-in-Verträge überhaupt erlaubt sind? Die Antwort ist zunächst schlicht: Ja. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen All-in-Verträge abschließen. Allerdings sind auch in diesen Fällen die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Der Arbeitnehmer ist daher nicht zur unbegrenzten Mehrleistung verpflichtet. Auch für Sie gilt das Arbeitszeitgesetz und die darin festgehaltenen Höchstarbeitszeitgrenzen. Auch darf die gesetzlich zulässige Anzahl an Überstunden nicht überschritten werden.
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Durch einen All-in-Vertrag darf der kollektivvertraglich vereinbarte Mindestlohn nicht unterschritten werden. Um hier die Transparenz für den Arbeitnehmer zu erhöhen, muss der Arbeitgeber seit dem 1.1.2016 im Dienstzettel oder Arbeitsvertrag den Grundlohn, der zumindest dem Mindestlohn entsprechen muss, ausweisen. Tut er das nicht und ist weiterhin nur der Gesamtgehalt angeführt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, wie ihn vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Das heißt der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden wie ihn ein Arbeitnehmer mit gleicher Ausbildung und Erfahrung in einer bestimmten Branche und Region erhält.
>>> Hier geht es zum All-in-Rechner der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA-djp)
Ja, Arbeitgeber müssen den gesamten vereinbarten Gehalt bezahlen, auch wenn keine oder nur geringere Überstunden als vereinbart, geleistet wurden. Überstundenpauschalen sind unselbständiger Bestandteil des Gehalts und können vom Arbeitgeber auch nicht einseitig widerrufen werden.
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