Eigentumswohnung: Wenn Sie als Eigentümer Ihre Wohnung über Airbnb, Wimdu oder anderen Plattformen vermieten möchten, müssen Sie die Zustimmung der anderen Hauseigentümer einholen. Diese könnten sich durch den ständigen Mieterwechsel belästigt fühlen und müssen daher der Vermietung zustimmen.
Mietwohnung: Als Mieter dürfen Sie Ihre Wohnung zur Gänze nur dann untervermieten, wenn Sie die Erlaubnis des Vermieters erhalten haben. Ist im Mietvertrag ein Untermietverbot festgeschrieben, dürfen Sie die Wohnung nicht weitervermieten. Bleiben Sie während der Vermietung selbst in der Wohnung und erzielen mit der Vermietung keinen Gewinn, ist die Zustimmung des Vermieters nicht notwendig. Die Untervermietung darf höchstens 6 Monate betragen, ansonsten kann eine Kündigung ausgesprochen werden.
Gemeindebau: Gemeindebauwohnungen dürfen grundsätzlich nicht untervermietet werden. Hier ist Vorsicht geboten: Zuwiderhandlung kann zu einer Kündigung führen.
Bereits im Jahr 2015 haben die österreichischen Steuerbehörden angekündigt, vermehrt darauf zu achten, ob Vermieter auch Steuern bezahlen. Aber wie viel muss man zahlen?
Grundsätzlich müssen Sie für die Vermietung wie für alle anderen Einnahmen Steuern bezahlen. Sind Sie Arbeitnehmer und verfügen über ein Einkommen, dürfen Sie im Jahr EUR 730 steuerfrei dazu verdienen. Sind Ihre Einnahmen höher, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben und die Einnahmen normal versteuern. Wie viel Steuern Sie zahlen müssen, hängt davon ab, wie viel Sie insgesamt verdienen.
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, um zu erfahren, wie hoch die Steuerbelastung tatsächlich sein wird.
Wenn Sie die Wohnung gewerblich vermieten, benötigen Sie für die Vermietung auch eine Gewerbeberechtigung. Eine gewerbliche Vermietung liegt vor, wenn Sie mehr als 10 Betten anbieten und über angestelltes Personal verfügen. Reinigungspersonal muss angemeldet werden und die dafür anfallenden Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden.
Wenn Sie Gäste beherbergen, müssen die Gäste für jede Übernachtung eine sogenannte Ortstaxe bezahlen, die vom Vermieter gemeinsam mit der Tourismusabgabe an die jeweilige Gemeinde abzuführen ist. Wird die Ortstaxe nicht an die Gemeinde abgeliefert, können empfindliche Geldstrafen ausgesprochen werden.
>>> Hier geht es zum Ortstaxenrechner für Wien
Vermieter müssen ein sogenanntes Gästeverzeichnis führen. Die Touristen müssen sich innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durch Eintragung in das Gästeblatt anmelden und bei der Reise auch wieder abmelden. Bei längeren Aufenthalten ist auch die Meldebehörde zu informieren. In Wien müssen Vermieter zudem 1x monatlich Daten über die Zahl der Gäste und die Übernachtungen an die Gemeinde übermitteln.
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