Seit der Liberalisierung des Adoptionsrechts können nicht nur verheiratete Paare ein Kind adoptieren, sondern auch Einzelpersonen und eingetragene Partner (also auch gleichgeschlechtliche Paare). Verheiratete Paare werden jedoch bevorzugt. Bei verheirateten Paaren dürfen nur beide Partner das Kind gemeinsam adoptieren. Die Adoptiveltern müssen mindestens 25 Jahre alt sein – ein Höchstalter gibt es dagegen nicht. Hinsichtlich des Altersunterschieds ist nunmehr nur erforderlich, dass die Wahleltern älter sind als das Adoptivkind.
Ob Sie als Wahleltern in Frage kommen, wird durch die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaften, bzw. dem jeweiligen Magistrat in Wien und dem Jugendamt überprüft. Dies ist gleichzeitig auch erste Anlaufstelle, wo Sie über die Adoption beraten werden und weiterführende Informationen erhalten.
Für die Vermittlung eines Adoptionskindes selbst darf kein Geld verlangt werden. Allerdings fallen Gerichtsgebühren und Kosten für den Besuch von Vorbereitungsseminaren an.
Die Adoption kommt durch einen Vertrag zwischen den Adoptiveltern und dem Kind (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) zustande, der durch ein Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht am Wohnort des Kindes) bewilligt werden muss. Das Gericht prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Adoption gegeben sind und führt auch mündliche Anhörungen durch.
Sie haben eine familienrechtliche Frage und suchen einen spezialisierten Anwalt? Bei meinanwalt.at finden Sie eine große Auswahl an kompetenten Rechtsanwälten für Familienrecht in Ihrer Nähe. Informieren Sie sich über Bewertungen und Erfahrungen anderer Nutzer.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media