Abtretung des Mietrechts an nahe Angehörige – wann ist das möglich?

Unter bestimmten Umständen kann der Mieter einer Wohnung sein Mietrecht an nahe Verwandte abtreten. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, lesen Sie in diesem Beitrag. 

29.01.2018 | Mietrecht Seite drucken

Grundsätzlich ist bei Abtretung des Mietrechts von einem lebenden Mieter an eine andere Person die Zustimmung des Vermieters notwendig. Es gibt hiervon jedoch Ausnahmen. Wenn Sie Hauptmieter einer Wohnung sind, können Sie im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Mietvertrag an nahe Angehörige abtreten, ohne dass der Vermieter einen Einspruch dagegen erheben könnte.

Folgende Personen kommen als nahe Angehörige in Frage:

Keine Eintrittsberechtigung besteht für Lebensgefährten, Nichte, Neffen, Tanten, Onkel, Pflegekinder.

Diese Voraussetzungen müssen zusätzlich gegeben sein:

Kein Mindestzeitraum ist erforderlich, wenn die eintrittsberechtigte Person die Wohnung mit dem bisherigen Hauptmieter gemeinsam bezogen hat, seit der Eheschließung in der Wohnung gewohnt hat oder die Kinder seit ihrer Geburt in der Wohnung leben.

Anzeigepflicht des Mieters

Der bisherige und der neue Mieter sind verpflichtet, die Abtretung des Mietrechts an den Vermieter unverzüglich zu melden.

Darf der Vermieter den Mietzins erhöhen?

Treten Ehepartner, Lebensgefährten oder minderjährige Kinder allein oder gemeinsam mit anderen Personen in den Mietvertrag ein, darf der Vermieter den Mietzins nicht erhöhen. Bei allen anderen Personen ist eine Mietzinserhöhung möglich, allerdings nur bis zu dem für die Wohnung im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber EUR 3,43 pro Quadratmeter der Nutzfläche und Monat.

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