Viele gehen davon aus, dem ist aber nicht so. Grundsätzlich haben nach der Scheidung – so wie auch in aufrechter Ehe – beide Eltern das Sorgerecht.
Nach der Trennung wohnen die Eltern aber üblicherweise nicht mehr gemeinsam und es geht darum, den Hauptaufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Können sie sich diesbezüglich nicht einigen, oder entspricht das gemeinsame Sorgerecht nicht dem Kindeswohl, dann entscheidet das Gericht, wem das Sorgerecht zukommt und wer ein Besuchsrecht hat.
Dies ist nicht automatisch so! Bezüglich Eigentum/Vermögen gilt in aufrechter Ehe – außer es ist vertraglich anderes vereinbart – dass jeder Ehepartner das in seinem Eigentum behält, was er in die Ehe eingebracht hat, während der Ehe geerbt oder von Dritten geschenkt bekommen hat.
Was gemeinsam in der Ehe erworben oder angespart wurde gehört beiden Ehepartnern und ist im Falle der Scheidung als eheliches Vermögen/Ersparnisse unter den Partnern aufzuteilen. Ebenso wie mit dem Vermögen, verhält es sich auch mit den Schulden: Für seine Schulden haftet jeder Partner selbst und der andere muss im Fall der Scheidung nicht für sie aufkommen.
Außer, die Schulden wurden gemeinsam eingegangen – etwa wenn ein gemeinsamer Kredit aufgenommen wurde – und stehen so in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ehelichen Vermögen bzw den Ersparnissen. Dann sind auch die Schulden von beiden zu tragen.
Achtung: Vorsicht ist geboten, wenn ein Ehepartner für Schulden des anderen eine Bürgschaft übernimmt. In diesem Fall haftet der andere (bereits in aufrechter Ehe) für die Rückzahlung, falls der Schuldner nicht zahlt.
Nein.Güter und Werte, die von einem Partner schon in die Ehe eingebracht oder geerbt werden, oder die er/sie von Dritten geschenkt bekommt, unterliegen nicht der Vermögensaufteilung. Was ein Ehepartner also so eingebracht /bekommen hat, bleibt in seinem Alleineigentum.
Falsch. Ehebruch stellt eine schwere Eheverfehlung dar, die, wenn sie zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, den Betrogenen zur Scheidung aus Verschulden berechtigt.
Die Scheidungsklage muss aber binnen 6 Monaten ab Kenntnis vom Ehebruch eingebracht werden, sonst kann die Scheidung aus Verschulden nicht mehr geltend machen. Während die häusliche Gemeinschaft der Ehepartner aufgehoben ist, läuft die Frist aber nicht weiter. Setzt der Partner sein ehewidriges Verhalten fort, dann beginnt die Frist mit dem letzten ehewidrigen Verhalten. Die Scheidung aus Verschulden ist jedoch nicht mehr möglich, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrunds 10 Jahre verstrichen sind, oder wenn der betrogene Partner dem anderen verziehen hat.
Konsequenzen hat die Scheidung aus Verschulden für den Unterhalt: Der allein oder überwiegend schuldige Ehepartner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen oder Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, die von ihm nach den Umständen erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren (§ 66 EheG).
So stimmt das in der Praxis nicht.Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, dann können sich die Ehegatten einvernehmlich scheiden lassen, wenn sie beide die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse zugestehen (einvernehmliche Scheidung, § 55a EheG). Man könnte sich also frühestens ein halbes Jahr nach der Hochzeit einvernehmlich scheiden lassen. Das Gericht prüft aber de facto das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht, wenn die Eheleute die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und die unheilbare Zerrüttung bekanntgeben.
Wenn nicht beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, dann kann sich der scheidungswillige Partner nur scheiden lassen, wenn der andere eine schwere Eheverfehlung begangen hat, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hat (Scheidung aus Verschulden).
Wenn aber keine Eheverfehlung begangen wurde (sondern man sich etwa „nur“ auseinandergelebt hat) und auch nicht beide einer Scheidung zustimmen, dann kann eine Scheidung (wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe“) erst begehrt werden, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren aufgehoben ist (§ 55 EheG). Die häusliche Gemeinschaft kann auch aufgehoben sein, wenn die Ehegatten zwar in der selben Wohnung/dem selben Haus wohnen, aber die Lebensbereiche so getrennt sind, dass eine persönlich Berührung quasi nicht mehr gegeben ist.
Wichtig: Die Klage wegen unheilbarer Zerrüttung kann aber auch jener Ehegatte einbringen, der die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat.
So stimmt das nicht. Der Aufteilung unterliegen gemäß § 81 EheG nur das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Insbesondere fallen grundsätzlich jene Sachen nicht hinein, die ein Ehegatte schon in die Ehe eingebracht hat, geerbt hat oder von dritter Seite geschenkt bekommen hat.
Wenn das auf die Ehewohnung zutrifft, dann ist diese aber dennoch in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn das vertraglich vereinbart wurde, oder der andere auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Ebenso, wenn ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Wenn die Wohnung in der Ehe erworben wurde, dann kommt es wiederum darauf an, aus welchen Mitteln dies bezahlt wurde.
Es ist also nicht automatisch so, dass der Ehegatte, der die Obsorge für die gemeinsamen (noch betreuungsbedürftigen) Kinder hat, die Ehewohnung bekommt. Vertraglich vereinbaren lässt sich zB, dass ein (befristetes) Wohnrecht eingeräumt wird, oder dass der Ehegatte die Wohnung bekommt, dafür aber auf die eigenen Unterhaltsansprüche verzichtet, auch wenn er an sich auf das Wohnrecht/die Wohnung keinen gesetzlichen Anspruch hätte.
Falsch. Grundsätzlich ändert auch Arbeitslosigkeit nichts an einer bestehenden Unterhaltspflicht. Da die Unterhaltshöhe aber auch vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängt, kann der Unterhalt im Falle von Arbeitslosengeldbezug herabzusetzen sein.
Wer aber keinem Erwerb nachgeht, obwohl er die Möglichkeit dazu hätte, der schuldet den Unterhalt dennoch, und zwar in jener Höhe, die dem Einkommen entspricht, das mit der betreffenden Qualifikation erzielbar wäre. Die Höhe richtet sich dann also nach einem fiktiven Einkommen.
So stimmt das nicht. Grundsätzlich ist aufzuteilen, was in der Ehe gemeinsam erworben bzw angespart wurde. Man kann sich dieser Aufteilung aber nicht einfach dadurch entziehen, dass man angibt, das Ersparte sei nicht mehr vorhanden, etwa weil man zB eine größere Reise gemacht habe.
Hier gilt, dass der Wert des fehlenden Betrags in die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse einzubeziehen ist, wenn er im Zeitraum von 2 Jahren vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ausgegeben wurde, diese Ausgabe der Gestaltung der Lebensverhältnissen während aufrechter Lebensgemeinschaft widersprochen hat und der/die Partner/in dem auch nicht zugestimmt hat.
Das gleiche gilt, wenn die Lebensgemeinschaft vor Klagseinbringung schon aufgelöst war und die Ausgabe in den zwei Jahren vor Aufhebung der Lebensgemeinschaft erfolgt ist.
Nein. Heiratet der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung wieder, oder geht eine eingetragene Partnerschaft ein, dann erlischt gemäß § 75 EheG die Verpflichtung des Ex-Partners/der Ex-Partnerin zur Unterhaltsleistung.
Scheidungen können neben den persönlichen auch weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, die etwa Unterhalt, Wohn- und Erb- und Pensionsansprüche betreffen. Umso wichtiger ist es, zeitgerecht Informationen von Spezialisten einzuholen, und den konkreten Einzelfall beurteilen zu lassen. Hier empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Scheidungsrecht bzw. Familienrecht zu konsultieren.
Autorin: Mag. Sonja Vrbovsky
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