Sie haben als Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn ein naher Angehöriger, der mit Ihnen in einem Haushalt lebt, krank wird und Pflege notwendig wird. Zudem haben Sie immer dann einen Anspruch, wenn Ihr leibliches Kind krank wird, unabhängig davon, ob es mit Ihnen in einem Haushalt lebt oder nicht. Muss Ihr Kind ins Spital oder Krankenhaus, haben Sie immer dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn das Kind jünger als 10 Jahre ist. Bestätigt ein Arzt die Notwendigkeit einer Anwesenheit eines Elternteils, ist auch bei über 10-jährigen Kindern ein Anspruch gegeben.
Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkel sowie Pflege- und Adoptivkinder. Zu nahen Angehörige zählen auch die im selben Haushalt lebenden leiblichen Kinder von Ehegatten, Lebensgefährten und eingetragenen Partnern.
Sie haben bereits ab dem 1. Arbeitstag Anspruch auf Pflegefreistellung. Wartezeiten sind nicht vorgesehen. Sie können die Pflegefreistellung sogar in der Probezeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall sollten Sie jedoch bedenken, dass in dieser Zeit, der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Nennung von Gründen auflösen kann.
Die Pflegefreistellung kann pro Arbeitsjahr für 1 Woche in Anspruch genommen werden. Handelt es sich bei der zu pflegenden Person um ein 12 Jahre altes bzw. jüngeres Kind, so besteht ein Anspruch auf eine weitere Woche innerhalb eines Jahres. Hierbei handelt es sich um das absolute Höchstmaß. Sollten Sie damit nicht auskommen, besteht immer noch die Möglichkeit einen einseitigen Urlaub anzutreten.
Ja, das ist möglich. Sie können auch stunden- oder tageweise eine Freistellung in Anspruch nehmen.
Nein. Kann eine andere Person sich um das Kind kümmern – z.B. weil der andere Elternteil nicht berufstätig ist –, besteht kein Anspruch. Es ist allerdings nicht verpflichtend, für eine professionelle Pflege (Pflegepersonal) zu sorgen. Sind beide Elternteile berufstätig, können die Eltern entscheiden, wer zu Hause bleibt.
Wichtig ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich von der Inanspruchnahme der Pflegfreistellung informieren. Ob die Pflegbedürftigkeit tatsächlich gegeben ist, kann der Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest und eine mündliche oder schriftliche Mitteilung nachweisen. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag tatsächlich vereinbart wurde – also Attest oder bloße Mitteilung.
Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können nicht verbrauchte Pflegefreistellung nicht auf das nächste Arbeitsjahr übertragen. Ab dem neuen Jahr beginnt immer ein neuer Anspruch auf Pflegefreistellung.
Ja. Wie bei einem Krankheitsfall wird der Urlaub auch durch eine plötzlich auftretende Pflegbedürftigkeit eines Angehörigen unterbrochen. Der Erholungswert des Urlaubs geht in diesem Fall für den Arbeitnehmer verloren.
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