Einen Antrag auf Insolvenz können sowohl Schuldner als auch die Gläubiger stellen.
Ja. Der Privatkonkurs steht allen natürlichen Personen offen. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) sind dagegen die Bestimmungen zur Firmen-Insolvenz anzuwenden.
Ja. Auch während und nach einem Konkurs können Sie sich selbständig betätigen bzw. eine Firma gründen.4.
Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so wird dies im Internet in der Ediktsdatei sowie in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Diese Insolvenzdatei ist für jedermann einsehbar. Zudem werden Arbeitgeber, die Gläubiger sowie die kontoführende Bank des Schuldners direkt informiert.
Nein. Mit Konkurseröffnung kommt es auch zu einem Stop aller laufender Exekutionsverfahren. Gleichzeitig können auch keine neuen Exekutionen mehr beantragt werden.
Dies ist unterschiedlich. Im Sanierungsverfahren wird eine Mindestquote von 20% bzw 30% verlangt. Im Rahmen eines Zahlungsplans bzw. Abschöpfungsverfahrens wird auf den vollständigen nicht-pfändbare Teil des Einkommens zugegriffen. Bei beiden Verfahren ist in der Regel eine Mindestquote von 10% notwendig.
Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Entscheidend ist allein, ob der betreffende Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Dies kann auch schon bei einem niedrigen Schuldenstand der Fall sein, wenn nur ein geringes Einkommen erzielt wird.
Die Länge des Privatkonkurses hängt von der Art des Verfahrens ab. Ein Privatkonkursverfahren kann 2-5 Jahre (Sanierungsplan), 5-7 Jahre (Zahlungsplan) oder 3-7 Jahre (Abschöpfungsverfahren) dauern.
Scheitert die Vereinbarung eines außergerichtlichen Ausgleichs oder eines Sanierungsplans kommt es zu einer Liquidierung des Vermögens des Schuldners. Jedoch nicht alle Vermögensgegenstände dürfen verwertet werden.
Nicht verwertet werden dürfen bspw.:
Kühlschrank, Herd, Staubsauger, Waschmaschine
Betten, sonstige notwendige Einrichtung
KFZ, sofern für Berufsausübung notwendig
Nahrungsmittel und Heizmittel für 4 Wochen
Haustiere
Ehering
Verwertet werden dürfen bspw.:
Fernsehgerät, DVD-Player
Neuwertige Handys
Stereoanlage
PC
Geschirrspülmaschine
KFZ
Bilder
Schmuck
Antiquitäten
Nein. Ehepartner haften nicht automatisch für die Schulden des Ehegatten.
Ausnahme: sie haben als Bürge oder Mitschuldner unterschrieben. In diesem Fall können die gesamten Schulden – auch bei Abschluss eines Zahlungsplans oder Abschöpfungsverfahrens – von den Bürgen durch die Gläubiger eingefordert werden.
Zudem gilt auch bei gemeinsamen Schulden, dass das Konkursverfahren und die damit verbundene Schuldbefreiung nur für den Ehegatten gilt, der ein Konkursverfahren beantragt hat. Befindet sich auch der andere Ehegatte in Zahlungsschwierigkeiten, muss ein zweiter gesonderter Konkursantrag eingebracht werden.
Nein. Sowohl für Arbeitsvertrag als auch Mietvertrag gelten die normalen gesetzlichen Bestimmungen weiterhin. Insbesondere stellt es für einen Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer Privatkonkurs anmeldet.
Nein. Die Befreiung von den Restschulden betrifft nicht etwaige bestehende Mitschuldner oder Bürgen. Gläubiger können daher auch nach Schuldbefreiung alle offenen Forderungen bei den Bürgern und Mitschuldnern einfordern.
Ja. Wenn Sie Ihre Verpflichtungen aus dem Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllen, können Sie selbständig über Ihren Konsum verfügen. Insbesondere dann wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Gehaltsverfügung mehr Geld zur Verfügung hat.
Im Rahmen eines Abschöpfungsverfahren verpflichtet sich der Schuldner dagegen, alles an Einkommen, bis auf das Existenzminimum, an die Gläubiger abzuliefern. Hier müssen etwaige Einkäufe aus dem nicht-pfändbaren Einkommen bestritten werden.
Die Verfahrenskosten für einen Privatkonkurs können zwischen 20 EUR und 300 EUR liegen, wenn kein Masseverwalter bestellt wurde.
Wurde dagegen ein Masseverwalter bestellt – etwa bei Konkurs eines Einzelunternehmers –, können die Verfahrenskosten mehrere tausend EUR betragen. Die Mindestentlohnung eines Masseverwalters beträgt 750 EUR. Hinzu kommen noch die Ansprüche der Gläubigerschutzverbände (Kreditschutzverband von 1870; Alpenländischer Kreditorenverband; Österreichischer Verband Creditreform) sowie die Gerichtskosten.
Ist es dem Schuldner nicht möglich die Verfahrenslosten zu übernehmen, besteht die Möglichkeit, dass diese von staatliche Seite vorfinanziert werden. Sie sind aber im Lauf des Konkursverfahren zurückzuerstatten.
Nein, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht ist im Konkursverfahren nicht verpflichtend, in vielen Fällen aber ratsam. Alternativ können sich Schuldner auch durch staatlich anerkannte Schuldenberatungen beraten und auch vor Gericht vertreten lassen.
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