15 Fragen zum Thema Privatkonkurs

Wie viel von den Schulden werden mir im Privatkonkurs erlassen? Wie lang dauert ein Privatkonkurs? Benötige ich einen Rechtsanwalt? – rund um das Thema Privatkonkurs gibt es viele Fragen. Wir klären auf.

1. Wer kann einen Privatkonkurs beantragen?

Einen Antrag auf Insolvenz können sowohl Schuldner als auch die Gläubiger stellen.

2. Kann ich Privatkonkurs auch als Einzelunternehmer anmelden?

Ja. Der Privatkonkurs steht allen natürlichen Personen offen. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) sind dagegen die Bestimmungen zur Firmen-Insolvenz anzuwenden.

3. Kann ich später wieder selbständig arbeiten bzw. eine Firma gründen?

Ja. Auch während und nach einem Konkurs können Sie sich selbständig betätigen bzw. eine Firma gründen.4.

4. Wird der Konkurs öffentlich gemacht? Wer erfährt davon?

Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so wird dies im Internet in der Ediktsdatei sowie in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Diese Insolvenzdatei ist für jedermann einsehbar. Zudem werden Arbeitgeber, die Gläubiger sowie die kontoführende Bank des Schuldners direkt informiert.

5. Was passiert mit laufenden Exekutionen? Werden diese weitergeführt?

Nein. Mit Konkurseröffnung kommt es auch zu einem Stop aller laufender Exekutionsverfahren. Gleichzeitig können auch keine neuen Exekutionen mehr beantragt werden.

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6. Wie viel von den Schulden kann mir erlassen werden?

Dies ist unterschiedlich. Im Sanierungsverfahren wird eine Mindestquote von 20% bzw 30% verlangt. Im Rahmen eines Zahlungsplans bzw. Abschöpfungsverfahrens wird auf den vollständigen nicht-pfändbare Teil des Einkommens zugegriffen. Bei beiden Verfahren ist in der Regel eine Mindestquote von 10% notwendig.

7. Ab welcher Schuldenhöhe sollte ich einen Privatkonkurs anmelden?

Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Entscheidend ist allein, ob der betreffende Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Dies kann auch schon bei einem niedrigen Schuldenstand der Fall sein, wenn nur ein geringes Einkommen erzielt wird.

8. Wie lange dauert es, bis ich schuldenfrei bin?

Die Länge des Privatkonkurses hängt von der Art des Verfahrens ab. Ein Privatkonkursverfahren kann 2-5 Jahre (Sanierungsplan), 5-7 Jahre (Zahlungsplan) oder 3-7 Jahre (Abschöpfungsverfahren) dauern.

9. Leben vom Existenzminimum - Welche Gegenstände dürfen nicht verwertet werden?

Scheitert die Vereinbarung eines außergerichtlichen Ausgleichs oder eines Sanierungsplans kommt es zu einer Liquidierung des Vermögens des Schuldners. Jedoch nicht alle Vermögensgegenstände dürfen verwertet werden.

Nicht verwertet werden dürfen bspw.:

 Verwertet werden dürfen bspw.:

10. Muss meine Ehefrau/Ehemann auch zahlen?

Nein. Ehepartner haften nicht automatisch für die Schulden des Ehegatten.

Ausnahme: sie haben als Bürge oder Mitschuldner unterschrieben. In diesem Fall können die gesamten Schulden ­– auch bei Abschluss eines Zahlungsplans oder Abschöpfungsverfahrens – von den Bürgen durch die Gläubiger eingefordert werden.

Zudem gilt auch bei gemeinsamen Schulden, dass das Konkursverfahren und die damit verbundene Schuldbefreiung nur für den Ehegatten gilt, der ein Konkursverfahren beantragt hat. Befindet sich auch der andere Ehegatte in Zahlungsschwierigkeiten, muss ein zweiter gesonderter Konkursantrag eingebracht werden.

11. Kann mein Mietvertrag oder mein Arbeitsvertrag wegen dem Konkurs gekündigt werden?

Nein. Sowohl für Arbeitsvertrag als auch Mietvertrag gelten die normalen gesetzlichen Bestimmungen weiterhin. Insbesondere stellt es für einen Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer Privatkonkurs anmeldet.

12. Werden bei Erlass der Schulden auch Bürgen oder Mitschuldner befreit?

Nein. Die Befreiung von den Restschulden betrifft nicht etwaige bestehende Mitschuldner oder Bürgen. Gläubiger können daher auch nach Schuldbefreiung alle offenen Forderungen bei den Bürgern und Mitschuldnern einfordern.

13. Ich möchte einen Fernseher kaufen? Ist das im Konkurs möglich?

Ja. Wenn Sie Ihre Verpflichtungen aus dem Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllen, können Sie selbständig über Ihren Konsum verfügen. Insbesondere dann wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Gehaltsverfügung mehr Geld zur Verfügung hat.

Im Rahmen eines Abschöpfungsverfahren verpflichtet sich der Schuldner dagegen, alles an Einkommen, bis auf das Existenzminimum, an die Gläubiger abzuliefern. Hier müssen etwaige Einkäufe aus dem nicht-pfändbaren Einkommen bestritten werden.

14. Was kostet das Konkursverfahren? Kann ich Verfahrenshilfe beantragen?

Die Verfahrenskosten für einen Privatkonkurs können zwischen 20 EUR und 300 EUR liegen, wenn kein Masseverwalter bestellt wurde.

Wurde dagegen ein Masseverwalter bestellt ­– etwa bei Konkurs eines Einzelunternehmers  ­–, können die Verfahrenskosten mehrere tausend EUR betragen. Die Mindestentlohnung eines Masseverwalters beträgt 750 EUR. Hinzu kommen noch die Ansprüche der Gläubigerschutzverbände (Kreditschutzverband von 1870; Alpenländischer Kreditorenverband; Österreichischer Verband Creditreform) sowie die Gerichtskosten.

Ist es dem Schuldner nicht möglich die Verfahrenslosten zu übernehmen, besteht die Möglichkeit, dass diese von staatliche Seite vorfinanziert werden. Sie sind aber im Lauf des Konkursverfahren zurückzuerstatten.

15. Benötige ich einen Rechtsanwalt im Konkursverfahren?

Nein, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht ist im Konkursverfahren nicht verpflichtend, in vielen Fällen aber ratsam. Alternativ können sich Schuldner auch durch staatlich anerkannte Schuldenberatungen beraten und auch vor Gericht  vertreten lassen.

 

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