Stirbt eine Person, geht das Vermögen nicht automatisch auf die Erben über. Vielmehr muss vorher ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt werden. Zuständig für die Abwicklung ist nicht ein Gericht, sondern ein Notar. Welche Aufgaben er dabei konkret hat, erläutern wir Ihnen in dem folgenden Beitrag.
HIER ZUM ARTIKEL ›Grenzüberschreitende Sitzverlegungen von ausländischen Gesellschaften nach Österreich sind seit einer Entscheidung des OGH grundsätzlich zulässig. In der praktischen Umsetzung müssen jedoch einige Voraussetzungen beachtet werden. Im Folgenden werden diese Voraussetzungen sowie die Durchführung am Beispiel der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer GmbH von Deutschland nach Österreich unter praktischen Gesichtspunkten erläutert.
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