Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Der OGH hat in einem Urteil zahlreiche AGB-Klauseln einer Kreditkartenfirma für unzulässig erklärt. Die wichtigsten Punkte sind: Für die Sperrung einer Kreditkarte dürfen keine Kosten verrechnet werden. Auch pauschale Mahnspesen sind rechtswidrig. Der PIN-Code darf dagegen notiert werden.
HIER ZUM ARTIKEL ›Im Jahr 2008 wurde in Österreich die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft. Seitdem können Schenkungen steuerfrei vorgenommen werden. Dennoch müssen bestimmte Arten von Schenkungen bzw. ab bestimmten Wertgrenzen dem Finanzamt gemeldet werden – wird keine Meldung gemacht, kann das Finanzamt empfindliche Geldstrafen verhängen.
HIER ZUM ARTIKEL ›