Rechtsanwalts-Übersicht für Finanzstrafrecht in Lieboch

Sie haben eine rechtliche Frage im Bereich Finanzstrafrecht und suchen einen spezialisierten Rechtsanwalt in Lieboch? Weiter unten finden Sie eine Liste von Rechtsanwälten in Lieboch mit Bewertungen von Klienten. Auf dem jeweiligen Profil können Sie sich ein besseres Bild machen, ob der betreffende Anwalt für Sie in Frage kommt.

Falls Sie einen Rechtsanwalt in Lieboch mit einer anderen Spezialisierung als Finanzstrafrecht suchen, finden Sie hier eine weitere Auswahl von Rechtsbereichen:

1 Anwalt - Finanzstrafrecht in Lieboch
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MMag. DDr. Karl SCHOLZ Steuer­recht | Arbeits­recht | Gesellschafts­recht | Schadenersatz- und Gewährleistungs­recht | Familien­recht | Finanzstraf­recht | Scheidungs­recht
8501 Lieboch Am Mühlbach 2 marker
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Rechtsnews & Expertentipps zum Thema "Finanzstrafrecht"

Expertentipp

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 kommt es zu bedeutende Änderungen für die Straffreiheit bei Finanzvergehen.

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Expertentipp

Oft ist Tätern nicht bewusst, dass eine rechtskräftige finanzstrafrechtliche Verurteilung auch mit einer Eintragung im Finanzstrafregister oder Strafregister verbunden ist. In der Praxis wird dem Nachweis der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit große Bedeutung beigemessen. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder zur Vorlage bei Gewerbebehörden notwendig. Hinzu kommt: die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit ist auch zentrales Element bei der Strafbemessung in einem späteren Strafverfahren. Somit hat nicht nur ein Parteienvertreter Interesse an dieser Information, sondern auch das sodann entscheidende Organ.

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Expertentipp

Wenn Steuergestaltungen, wie zum Beispiel Umgründungen, vorgenommen werden, darf die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden, insoweit es dafür keine triftigen außersteuerlichen Gründe gibt. Dies ergibt sich aus dem Missbrauchstatbestand des § 22 BAO. Nach der VfGH-Rechtsprechung (10.10.2018, G49/2017) kann ein Sachverhalt, der unter § 22 BAO fällt, aber auch gleichzeitig finanzstrafrechtliche Folgen nach § 33 Abs 1 FinStrG haben - nämlich dann, wenn nicht ordnungsgemäß offengelegt wurde. Stellt sich die Frage: Was muss der Behörde alles offengelegt werden?

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