Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Wer schon immer einmal in einem Iglu übernachten, ein Hausboot mieten oder morgens in einem Baumhaus aufwachen wollte, hat seit 2008 die Möglichkeit dazu. Damals entstand im Silicon Valley ein Marktplatz für die private Vermietung von Unterkünften rund um den Globus: Airbnb. Laut Angaben des Unternehmens selbst gibt es in Österreich rund 3500 Unterkünfte, davon alleine 1000 in Wien. Auch wenn Portale wie Airbnb momentan boomen, die Rechtslage ist großteils unklar, vor allem deshalb, weil sich das Mietrecht von Staat zu Staat erheblich unterscheidet, weshalb sich Airbnb nicht in der Lage sieht, den Nutzer individuell zu beraten. Für diesen sind die rechtlichen Vorgaben aber kaum überschaubar.
HIER ZUM ARTIKEL ›In verschiedenen europäischen Ländern wie Belgien, Italien oder Tschechien besteht eine Impfpflicht gegen bestimmte Krankheiten - in Österreich gibt es dagegen keine Impfpflicht. Dennoch stellen sich auch in Österreich rechtliche Fragen zu Impfungen: Ist bei Schulimpfungen die Zustimmung der Eltern notwendig? Kann Schadenersatz verlangt werden, wenn bei der Impfung etwas schief läuft?
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