Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Kinder und Ehepartner von Verstorbenen haben Anspruch auf einen Teil des Erbes. Sie können jedoch unter bestimmten Umständen vom Verstorbenen enterbt werden – wenn sie z.B schwere Straftaten begangen haben, ein unsittliches Leben führen oder das Testament verfälscht haben.
HIER ZUM ARTIKEL ›Das Home Office Gesetz ist seit Frühjahr 2021 in Kraft. Was sich für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer verändert, beantwortet Mag. Daniel Wolff im Interview.
HIER ZUM ARTIKEL ›