Tagtäglich schließen Konsumenten Verträge mit Unternehmen, indem sie einen Fernseher kaufen, online Schuhe erwerben, eine Urlaubsreise buchen oder einen Kreditvertrag abschließen. Wird ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher abgeschlossen, findet das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) als Teil des Zivilrechts Anwendung.
Der Hintergrund zur Einführung dieses Gesetzes im Jahr 1979 war hauptsächlich die Erwägung, das typische wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern durch besondere Schutzvorschriften auszugleichen. Alle Bestimmungen, die das KSchG enthält, sind daher „relativ zwingend“. Das bedeutet, dass vertragliche Abweichungen innerhalb von Verträgen nur zugunsten des Verbrauchers vereinbart werden können. Könnte man einfach davon abweichen, wäre es wohl auch keine wirkliche Waffe.
Haustürgeschäfte
Gleich zu Beginn des Gesetzes wird das durchaus bekannte Problem des Haustürgeschäftes geregelt. Wird ein Vertrag außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens abgeschlossen, hat der Verbraucher ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Diese Frist beginnt jedoch erst mit Belehrung über dieses Rücktrittsrecht. Fehlt diese, beginnt die Frist erst nach zwölf Monaten zu laufen, weshalb bis zum Ablauf dieser Zeit weiterhin das Rücktrittsrecht besteht.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das KSchG regelt auch zahlreiche allgemeine Informationspflichten des Unternehmers, die vor Vertragsabschluss eingehalten werden müssen. Große Bedeutung haben auch die sogenannten „schwarzen Klauseln“. Es werden insgesamt 18 verschiedene Inhalte aufgezählt, die grundsätzlich sittenwidrig und nichtig sind, sofern sie in Vertragsbestandteilen geregelt werden. Dies ist zB der Fall, wenn das im ABGB vorgesehene Recht, einen Vertrag wegen Irrtums anzufechten, beschränkt wird. Eine weitere überaus bedeutsame Regelung legt fest, dass unverständliche oder unklare (mehrdeutige) Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls ungültig sind. Die Verwirrung des Verbrauchers mittels unklarer Sprache ist davon umfasst und geht somit zu Lasten des Unternehmens.
Gewährleistungsrecht
Auch Gewährleistungsrechte der Verbraucher werden gestärkt. Wird eine mangelhafte Ware an einen Verbraucher übersandt, so ist der Übernahmeort auch der Ort, an dem das Unternehmen Verbesserung oder Austausch durchzuführen hat. Zwar kann der Unternehmer vom Verbraucher verlangen, dass er Waren zurücksendet, jedoch nur unter Tragung der entstehenden Versandkosten. Gewährleistungsrechte können im Verhältnis zum Verbraucher auch vor Kenntnis eines Mangels nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei Neuwaren ist auch die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (bei beweglichen Sachen meist zwei Jahre) nicht zulässig.
Rücktrittsrecht im Fernabsatz
Im Jahr 2014 wurden Schutzbestimmungen betreffend den Fernabsatz aus dem Konsumentenschutzgesetz ausgegliedert und ein eigenes Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) geschaffen. Verbrauchern steht ein zwingendes Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu, wenn die Wertgrenze von € 50,-- überschritten wird.
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