Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, erhofft sich Besserung oder Heilung. Verschlimmert die Behandlung das Leiden, oder verursacht sie weitere Schäden, dann könnte dem ein Fehler des Arztes zugrunde liegen, der Schadenersatzansprüche auslöst. Das ist für den medizinischen Laien mitunter nicht leicht erkennbar und der Nachweis oft schwierig. Steht ein Behandlungsfehler fest, stellt sich die Frage, wer für den Schaden einzustehen hat.
HIER ZUM ARTIKEL ›Ein Internetzugang gilt grundsätzlich als „Betriebsmittel“ am Arbeitsplatz. Die Benützung ist in Weisungen, Verträgen oder Betriebsvereinbarungen zu klären. Eine gesetzliche Regelung im Arbeitsrecht gibt es (noch) nicht.
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