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Oft ist Tätern nicht bewusst, dass eine rechtskräftige finanzstrafrechtliche Verurteilung auch mit einer Eintragung im Finanzstrafregister oder Strafregister verbunden ist. In der Praxis wird dem Nachweis der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit große Bedeutung beigemessen. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder zur Vorlage bei Gewerbebehörden notwendig. Hinzu kommt: die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit ist auch zentrales Element bei der Strafbemessung in einem späteren Strafverfahren. Somit hat nicht nur ein Parteienvertreter Interesse an dieser Information, sondern auch das sodann entscheidende Organ.
HIER ZUM ARTIKEL ›Ab 1.1.2016 wird die Immobilienertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn bei privaten Grundstücksveräußerungen von 25% auf 30% angehoben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Immobilie im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befindet. Alternativ kann auch der allgemeine Einkommenssteuertarif (25% - 55%) gewählt werden. Für Körperschaften gilt diese Neuerung nicht. Hier kommt es auch weiterhin zu einer Steuerbelastung mit 25% KÖSt bzw. Zwischensteuer.
Von Mag. Wolfgang Schmid, Steuerberater und Partner bei ARTUS
HIER ZUM ARTIKEL ›Ein Strafverfahren bringt nicht nur eine potenzielle Verurteilung mit sich. Mit einem Strafverfahren sind auch Kosten, wie jene für die Strafverteidigung, verbunden. Schnell stellt sich die Frage, wann Strafverteidigungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Ob die Kosten im Zusammenhang mit einer Verteidigung wirklich abgesetzt werden dürfen, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung.
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