Möchten sich Einzelpersonen oder Personengruppen wirtschaftlich betätigen, stellt sich rasch die Frage, welche Rechtsform hierfür gewählt wird. Die Gründung einer Gesellschaft erfolgt aus den unterschiedlichsten Zwecken und Bewegungsgründen: Meist steht die Haftungsbeschränkung wie auch steuerrechtliche Vorteile im Vordergrund. Aber auch Fragen der Unternehmensnachfolge, etwa der Sicherstellung des Fortbestehens eines Unternehmens oder das Bedürfnis nach einer Kapitalanlage lässt sich mit Hilfe des Gesellschaftsrechts abbilden.
Welche Gesellschaftsform schließlich gewählt wird, hängt von verschiedensten Faktoren, wie Größe und internen Organisation des Unternehmens, dem Gesellschaftszweck oder der Pflicht zur Bilanzerstellung ab.
Die Personengesellschaften – Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Personengesellschaften sind die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Während bei der OG sämtliche Gesellschafter die Gesellschaft nach außen vertreten und unbeschränkt haften, unterscheidet man bei der KG zwischen Komplementären und Kommanditisten. Erstere entsprechen der Rechtsstellung eines OG-Gesellschafters. Kommanditisten haften dagegen nur für Ihre Einlage und partizipieren lediglich am Gewinn, haben jedoch kein Vertretungsrecht für die Gesellschaft. Dritten gegenüber haften die OG-Gesellschafter und Komplementäre einer KG uneingeschränkt (für Gesellschaftsverbindlichkeiten).
OG und KG werden mittels Gesellschaftsvertrag von mindestens 2 Personen errichtet, wobei kein Formerfordernis besteht – eine Beiziehung von Notar oder Rechtsanwalt ist daher nicht verpflichtend, jedoch zu empfehlen. Verpflichtend ist dagegen die Eintragung ins Firmenbuch. Sowohl OG als auch KG sind rechtsfähig und können somit bspw. Eigentümerin eines Grundstückes sein oder auch selbstständig einen Kreditvertrag abschließen. Steuerrechtlich werden die Personengesellschaften selbst nicht als Steuersubjekte wahrgenommen sondern den Gesellschaftern anteilsmäßig zugerechnet. Die Steuerpflicht entsteht daher bei den Gesellschaftern selbst.
Die Besonderheit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) gegenüber der OG und KG liegt in der fehlenden Rechtspersönlichkeit. Damit ist es der GesbR verwehrt, selbständig Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Vermögen zu besitzen. Neben dem eingebrachten Vermögen haften auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der GesbR.
Die Kapitalgesellschaften – Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft
Zentrales Element der Kapitalgesellschaften ist das Haftungsprivileg. Gesellschafter haften in der Regel nur mit der entsprechenden Kapitaleinlage. Auch handelt es sich bei Kapitalgesellschaften um juristische Personen, die selbstständige Steuersubjekte darstellen und daher mit ihrem Einkommen steuerpflichtig sind (Körperschaftssteuer).
Insgesamt kennzeichnen sich Kapitalgesellschaften zudem durch einen höheren Organisationsgrad und damit auch größere Regelungsdichte gegenüber Personengesellschaften aus. Verpflichtende Organe einer GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung, bei Überschreitung gewisser Größenschwellen muss auch ein Aufsichtsrat installiert werden. Aktiengesellschaften verfügen über einen weisungsungebundenen Vorstand, eine Hauptversammlung sowie einen Aufsichtsrat als Kontrollorgan.
Wie Personengesellschaften werden auch die Kapitalgesellschaften durch einen Gesellschaftsvertrag – jedoch in der Form eines Notariatsaktes – errichtet und sind ins Firmenbuch einzutragen. Das Mindestkapital einer GmbH muss 35.000 EUR betragen (im Fall der Gründungsprivilegierung allerdings zunächst nur 10.000 EUR), das Grundkapital einer AG dagegen 70.000 EUR.
Europäisches Gesellschaftsrecht
Neben den oben erwähnten „Europäischen Gesellschaften“ existieren noch weitere europarechtliche Vorgaben bzw. Bestimmungen, die den Bereich des Gesellschaftsrechts betreffen. Insbesondere zu erwähnen, sind die europarechtlichen Vorgaben bzgl der Niederlassungsfreiheit für Unternehmen, die es Unternehmen erleichtern sollen, ihren Sitz innerhalb der EU zu verlegen.
Schnittstellen mit anderen Rechtsbereichen – Unternehmensrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Erbrecht, M&A
Das Gesellschaftsrecht als Teil des Unternehmensrechts weist zahlreiche Schnittstellen zu anderen Rechtsbereichen auf. Zentral für die Frage, ob und welche Form eine Gesellschaft gegründet wird, sind oft steuerrechtliche Überlegungen. Werden Gesellschaften veräußert oder mit anderen Unternehmen fusioniert (Mergers & Acquisitions) ist ebenfalls gesellschaftsrechtlich fundiertes Wissen erforderlich. Dies gilt auch für die der Übertragung bzw. Vererbung von Familienunternehmen, die sehr oft gesellschaftsrechtlich organisiert sind. Schließlich spielen bei Firmeninsolvenzen in der Regel sowohl insolvenzrechtliche als auch gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zusammen.
Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht berät Sie bei allen rechtlichen Fragen
Im Gesellschaftsrecht können zahlreiche rechtliche Fragestellungen auftreten, wie die Wahl der Gesellschaftsform, Ablauf der Gründung einer Gesellschaft, Haftungen von Gesellschaftern, Vorständen und Geschäftsführern, Streitigkeiten bei der Gewinnausschüttung und zahlreichen anderen Problemfeldern.
Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie insbesondere in folgenden Bereichen:
- Erstellung von Gesellschaftsverträgen/Gründung von Gesellschaften
- Eintragungen im Firmenbuch
- Beratung bei drohenden Haftungen (Gesellschafter, Vorstände etc.)
- Liquidation (Auflösung) von Gesellschaften
- Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
- Umgründungen, Spaltungen, Verschmelzungen aller Art
- strafrechtlicher Schutz in Bezug auf Wirtschaftsdelikte (zB § 255 AktG)
- Wahrnehmung von Gesellschafterrechten
- Übertragung/Erwerb von Gesellschaftsanteilen
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