Versicherung verweigert Zahlung wegen Vorschäden? Volle Leistung vor Gericht durchgesetzt
HIER ZUM ARTIKEL ›Im Prinzip ist die Kleidung ein erheblicher Teil der Privatsphäre eines Arbeitnehmers. Somit hat der Beschäftigte auch im dienstlichen Verhältnis einen geschützten Individualbereich. Daher ist dem Dienstnehmer gestattet, seine Kleidung frei zu wählen. Dazu zählt etwa auch diverser Schmuck, der Haar- und Bartwuchs oder auch Tätowierungen. Allerdings ist es dem Arbeitgeber gestattet, dieses Persönlichkeitsrecht einzuschränken. Wenn der Dienstgeber wichtige Gründe vorweisen kann, so kann er Ge- und Verbote bezüglich des äußeren Erscheinungsbilds erteilen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Eine Markenanmeldung schützt Firmenamen, Logos etc. davor, von anderen verwendet zu werden. Eine Marke kann Österreichweit, in der EU oder annähernd weltweit geschützt werden. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.
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