Fremdenrecht
Das Fremdenrecht regelt die Einreise und den Aufenthalt von nicht-österreichischen Staatsbürgern in Österreich. Es bestimmt, welche Staatsbürger aus welchen Ländern ein Visum benötigen bzw. wie lange und aus welchen Gründen sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Hier wird insbesondere zwischen EU-Staatsbürgern und Drittstaatenangehörigen unterscheiden. Zu den Regelungsgegenständen des Fremden rechts gehört auch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Aufenthalt von EU-Bürgern in Österreich
EU-Staatsbürger benötigen grundsätzlich kein Visum für die Einreise nach Österreich und dürfen sich 3 Monate in Österreich aufhalten. Wollen Sie länger als 3 Monate in Österreich bleiben, müssen Sie nachweisen, dass Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständige in Österreich tätig sind oder über genügend Finanzmittel verfügen, um sich den Aufenthalt leisten zu können oder sich aus Ausbildungsgründen in Österreich aufhalten.
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich
Auch Drittstaatsangehörige benötigen nicht immer ein Visum. Hier ist entscheidend, ob eine Visumfreiheit zwischen Österreich und dem betreffenden Staat vereinbart wurde. Wollen sich Drittstaatsangehörige länger als 6 Monate in Österreich aufhalten, ist ein Aufenthaltstitel notwendig.
In Österreich gibt es besondere Aufenthaltstitel für bestimmte Arbeitskräfte: „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ und „Blaue Karte EU“ für bestimmte Arbeitskräfte. Schließlich kann auch der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ Beantrag werden, wenn sich Drittstaatsangehörige seit 5 Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben.
Asylrecht
Das österreichische Asylrecht ist im Asylgesetz 2005 geregelt. Es regelt die Gewährung von Asyl nach der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. subsidiären Schutz. Grundsätzlich hat jeder Mensch Anspruch auf Asyl in Österreich, der aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt wird.
Asylverfahren
Der Asylantrag ist in Österreich bei einem Sicherheitsorgan zu stellen. Liegen Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor, wird der Asylstatus zuerkannt. Gegen ablehnende Entscheidungen kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Ein Rechtsanwalt für Fremden- und Asylrecht unterstütz Sie bei:
- Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention
- Gewährung von subsidiären Schutz
- Familiennachzug
- Verleihung der Staatsbürgerschaft
- Antragstellung für Aufenthaltsbewilligung (Erstanträge, Verlängerungsverfahren)
- Niederlassungsbewilligung
- „Rot-Weiß-Rot-Karte“
- „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“
- „Blaue Karte EU“
- „Daueraufenthalt EU“
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