Eine rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht zieht nicht nur die bekannten Sanktionen wie Freiheitsstrafen, Geldstrafen, vorbeugende Maßnahmen - wie beispielsweise die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher - oder vermögensrechtliche Anordnungen nach sich, sondern darüber hinaus auch den Eintrag im österreichischen Strafregister. Hinweis: Bei einer diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens nach den §§ 198 ff StPO endet das Verfahren ohne Schuldspruch und damit auch ohne rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten. Eine solche diversionelle Erledigung zieht damit auch keinen Eintrag im Strafregister nach sich, was einen enormen Vorteil der Diversion darstellt. Vollständigkeitshalber ist aber festzuhalten, dass die Diversion justizintern dokumentiert wird/ist.
HIER ZUM ARTIKEL ›Ehewohnung, Wertpapiere und Schmuck – bei Scheidungen muss insbesondere darüber entschieden werden, wie das vorhandene Vermögen der Ehepartner aufgeteilt wird. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Entscheidung, sind die gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze anzuwenden.
HIER ZUM ARTIKEL ›Lässt sich die private Nutzung eines Dienstwagens und die damit verbundenen Aufwendungen von der Steuer absetzen? – Ein Beitrag der Rechtsanwältin und Arbeitsrechts-Expertin Andrea Hellmann.
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