Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht

Neben dem „klassischen“ Strafrecht hat sich das Wirtschaftsstrafrecht als eigene Disziplin etabliert. Darunter sind alle strafrechtlichen Bestimmungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht oder öffentlichem Wirtschaftsrecht stehen. Jener Teil des Wirtschaftsstrafrechts, der sich überwiegend mit Straftatbeständen im Bereich Steuern beschäftigt, wird als Finanzstrafrecht bezeichnet und ist naturgemäß eng mit dem Steuerrecht verflochten.

Zentrales Gesetz des Finanzstrafrechts ist das Finanzstrafgesetz (FinStrG). Ähnlich wie das Strafgesetzbuch gliedert sich das Finanzstrafgesetz in einen Allgemeinen und in einen Besonderen Teil. Während der Allgemeine Teil des Finanzstrafrechts bspw. die Zurechnungsfähigkeit, den Vorsatz und Fahrlässigkeit oder die Strafbemessung regelt, enthält der besondere Teil die einzelnen strafbaren Delikte. Große Bedeutung im Finanzstrafrecht hat mittlerweile auch die Selbstanzeige erlangt.

Wann drohen Strafen? – Abgabenhinterziehung, Abgabenbetrug, Finanzordnungswidrigkeiten

Im Gegensatz zum Strafgesetzbuch enthält das FinStrG nur einige wenige Straftatbestände, die jedoch bei detaillierter Betrachtung einen hohen Grad an Komplexität aufweisen.

Abgabenhinterziehung

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Dies kann zB erfüllt sein, wenn das Finanzamt per Bescheid eine Abgabe mangels offenzulegender Informationen zu niedrig bemisst oder nicht rechtzeitig bemessen kann. Außerdem wenn Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet worden sind oder Abgabengutschriften unrechtmäßigerweise geltend gemacht wurden. Hier drohen Geldstrafen bis zum 2-fachen des verkürzten Betrages und/oder Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren. Auch die fahrlässige Abgabenhinterziehung ist gemäß § 34 FinStrG sanktioniert ­­– ­hier drohen Geldstrafen bis zur Höhe des verkürzten Betrags.

Abgabenbetrug

Ein Abgabenbetrug nach § 39 FinStrG ist erfüllt, wenn unter Verwendung falscher Urkunden oder durch Scheingeschäfte bzw. Scheinhandlungen durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen begangen werden und das Delikt gleichzeitig in die gerichtliche (und nicht in die finanzbehördliche) Zuständigkeit fällt. In diesem Fall drohen Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren und/oder eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen EUR.

Finanzordnungswidrigkeiten

Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 49 ff FinStrG werden milder bestraft. Hier können Geldstrafen bis zur Hälfte des nichtentrichteten Betrags ausgesprochen werden. Finanzordnungswidrigkeiten sind bspw. das Unterlassen einer anzeigepflichtigen Schenkung oder Umsatzsteuervorauszahlungen, die nicht am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet werden.

Die Selbstanzeige im Finanzstrafrecht

Durch die Berichterstattung in prominenten Finanzstrafverfahren und insbesondere durch den erhöhten Ankauf von Steuer-CDs aus der Schweiz durch deutsche Behörden, hat das Thema Selbstanzeige große mediale Aufmerksamkeit erfahren. Ziel einer wirksam erstatteten Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG ist es, Straffreiheit zu erlangen. Auch das österreichische Finanzstrafgesetz sieht die Möglichkeit einer Selbstanzeige vor, wobei die Voraussetzungen durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 deutlich verschärft wurden.

Welche Anforderungen bestehen in Bezug auf Selbstanzeigen?

Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind hoch:

  • der Behörde müssen ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden und
  • es müssen binnen eines Monats die sich daraus ergebenden Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden.

Wie schon der Begriff Selbstanzeige andeutet, muss die Verfehlung vom Steuerschuldner an das Finanzamt herangetragen und somit freiwillig offengelegt werden. Dies wird in der Praxis durch die Einreichung einer korrigierten Steuererklärung erreicht, wodurch das Finanzamt in der Lage ist, die korrekte Steuerlast zu berechnen. Eine besondere Form muss die Selbstanzeige nicht aufweisen, sie kann daher auch mündlich erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu gewährleisten, einen Rechtsanwalt für Steuerrecht bzw. Finanzstrafrecht zu konsultieren.

Wann kann eine Selbstanzeige rechtzeitig eingebracht werden?

Keine strafbefreiende Wirkung trotz Selbstanzeige tritt ein:

  • wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gesetzt waren,
  • wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war,
  • wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer Betriebsprüfung nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird,
  • bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist (keine Straffreiheit für wiederholte Strafanzeigen über denselben Abgabenanspruch).

Zusätzlich ist bei Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen eine strafbefreiende Wirkung nur dann zu erreichen, wenn ein progressiv gestaffelter Strafzuschlag entrichtet wird. Allerdings gilt der Strafzuschlag nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Abgabenhinterziehungen. Der Strafzuschlag orientiert sich an der Höhe der Abgabenverkürzung:

  • 5% Strafzuschlag bei Abgabenverkürzung bis 33.000 EUR
  • 15% Strafzuschlag bei Abgabenverkürzung von 33.000 EUR – 100.000 EUR
  • 20% Strafzuschlag bei Abgabenverkürzung von 100.000 EUR – 250.000 EUR
  • 30% Strafzuschlag bei Abgabenverkürzung von über 250.000 EUR

Die positiven Wirkungen der Selbstanzeige treffen immer nur jene Person, für die Anzeige auch erstattet wurde. Steuerverkürzungen Dritter, welche durch eine Anzeige ebenfalls behördlich bekannt werden, bleiben in vollem Umfang strafbar.

Ein Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht unterstützt Sie in folgenden Bereichen:

  • Vertretung in Finanzstrafverfahren
  • Bescheidberufungen an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
  • Erstellung von ordnungsgemäßen und wirksamen Selbstanzeigen
  • präventive Beratung

Sie haben Fragen zu den Themen Finanzstrafverfahren, Selbstanzeige & Co und suchen einen spezialisierten Rechtsanwalt? Hier finden Sie den für Sie passenden Anwalt für Finanzstrafrecht auf meinanwalt.at in Ihrer Nähe:

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COVID-19 hat den österreichischen Unternehmen eine Vielzahl an staatlichen Förderungen beschert. Erste Betrugsfälle wurden bereits gerichtsanhängig. Konkret hat die Finanzpolizei zwischen April 2020 und Juni 2020 über 31.000 Arbeitnehmer in mehr als 10.000 Betrieben im Zusammenhang mit Kurzarbeitsförderungen kontrolliert. Am Beispiel der Kurzarbeitshilfe soll dargestellt werden, mit welchen rechtlichen Konsequenzen im Betrugsfall zu rechnen ist und welche Handlungsalternativen bestehen.

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