Seit 2008 bilden zwei Verträge die Grundlage der Europäischen Union: Der Vertrag über die Europäische Union (EUV)
und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Neben den Inhalten dieser Verträge besteht auch noch eine umfassende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), die elementare Grundsätze hervorbrachte, deren Herausbildung das gesamte Vertragswerk erst effektiv machen.
Unmittelbare Geltung und Anwendbarkeit des Europarechts
Europäische Rechtsakte, welche durch ein komplexes System, bestehend aus Kommission, Rat der EU und dem Europäischen Parlament entstehen, entfalten üblicherweise direkte Wirkungen auf jeden Unionsbürger. Entscheidend ist dabei die Art der Rechtsquelle. Erlassene Richtlinien haben insofern eine Sonderstellung, als dass diese vom Mitgliedsstaat, also etwa Österreich, in das nationale Recht umgesetzt werden müssen. Hingegen ist bei Beschlüssen und Verordnungen von unmittelbarer Geltung, Anwendbarkeit und Wirkung auszugehen. Dies bedeutet, dass die Vorschriften unmittelbar Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung werden, unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründen und diesem unmittelbar die Möglichkeit einräumen, sich bei Streitigkeiten an europäische Gerichte zu wenden.
Das aus der Rechtsprechung des EuGH gewonnene Prinzip der „Supranationalität“ löst die Frage der Kollision zwischen europäischem Recht und österreichischem Recht. Durch den daraus abgeleiteten Anwendungsvorrang werden europäische Vorschriften vor österreichischen Vorschriften angewandt, wobei das österreichische Recht einstweilen inaktiv im Hintergrund weiter bestehen bleibt.
Die Grundfreiheiten der Europäischen Union und ihr Wirtschaftsrecht
Die vier Grundfreiheiten, die Warenverkehrsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Personenverkehrsfreiheit und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr als Herzstück des Unionsrechts ermöglichen einen gemeinsamen Markt innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Dazu kommt die Niederlassungsfreiheit, die es jedem Unternehmen eines Mitgliedsstaates ermöglicht, sich in einem anderen Mitgliedsstaat selbstständig niederzulassen. Damit keine Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt auftreten, beinhaltet das Unionsrecht auch Vorschriften über die Zulässigkeit von staatlichen Auftragsvergaben und Beihilfen sowie über den Missbrauch von marktbeherrschenden Unternehmen, Preisabsprachen und Unternehmenszusammenschlüssen (Europäisches Kartellrecht). Das letztlich damit verfolgte Ziel ist die Schaffung eines möglichst fairen und gleichen Marktes, sowie die Angleichung der Regionen in wirtschaftlicher Hinsicht. Zu diesem Zwecke wurde auch die Währungsunion errichtet, ebenso wie ein gemeinsamer Außenzolltarif im Verhältnis zu Drittstaaten.
Rechtsschutzmöglichkeiten innerhalb der Europäischen Union
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens können Mitgliedstaaten auf die Einhaltung der Verpflichtungen und Regelungen der Verträge geklagt werden. Dies kann bei Weigerung des Staates zur Herstellung der rechtskonformen Situation zu enormen Geldbußen führen. Kläger können andere Mitgliedstaaten oder die Kommission sein. Bei Verletzungen von europäischen Rechtsnormen können die Mitgliedstaaten, sofern ein hinreichend gravierender Verstoß vorliegt und dem Einzelnen ein Recht eingeräumt wurde, zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden. Auch diese Möglichkeit ist nicht schriftlich festgehalten, sondern basiert auf Rechtsprechung.
Durch die Nichtigkeitsklage können Sekundärrechtsakte der EU bekämpft werden, also im Wesentlichen Verordnungen, Beschlüsse und Richtlinien. Neben Unionsorganen können auch Einzelpersonen diese Klage unter bestimmten Voraussetzungen erheben.
Von überragender Bedeutung ist das Vorabentscheidungsverfahren, und das nicht nur in Österreich. Gerichte der Mitgliedsstaaten haben das Recht, im Zweifel über die Anwendung von Unionsrecht den EuGH zur Vorabentscheidung anzurufen. Die jeweilige Ansicht des EuGH ist dann bindend. Höchstgerichte sind sogar verpflichtet, strittige Fragen vorzulegen, also in Österreich der Verfassungsgerichtshof, der Oberste Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof.
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