„Sterben und Erben bringen viel Kummer“. Ganz im Sinne dieses deutschen Sprichwortes steht auch die letzte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes OGH 2Ob86/21t 26.05.2021 zum Thema fremdhändiges Testament. Der Tod eines geliebten Menschen an sich ist schon mit genügend Kummer verbunden, da sollte zumindest der Nachlass des Verstorbenen nicht noch zusätzlich für Probleme sorgen. Der „letzte Wille“ einer verstorbenen Person trägt jedoch bekanntlich ein großes Streitpotential in sich, kann er sich schließlich nicht mehr dazu äußern. Wichtig ist daher, dass schon zu Lebzeiten alle Formerfordernisse und sonstigen Voraussetzungen für ein gültiges Testament eingehalten werden, damit die Abwicklung der Verlassenschaft so reibungslos wie möglich von statten gehen kann.
HIER ZUM ARTIKEL ›Eine verstorbene Person hat ein Vermögen hinterlassen, aber die Erben sind unbekannt oder können nicht gefunden werden – was passiert mit der Erbschaft?
HIER ZUM ARTIKEL ›Stirbt der Ehegatte, bestimmt sich die Höhe des Erbes des überlebenden Ehepartners nach den Verfügungen im Testament. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, kommt es in Österreich zur gesetzlichen Erbfolge. Ehepartner haben dann Anspruch auf ein bis zwei Drittel des Erbes. Die genaue Höhe hängt davon ab, ob der Verstorbene Kinder hat.
HIER ZUM ARTIKEL ›