„Sterben und Erben bringen viel Kummer“. Ganz im Sinne dieses deutschen Sprichwortes steht auch die letzte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes OGH 2Ob86/21t 26.05.2021 zum Thema fremdhändiges Testament. Der Tod eines geliebten Menschen an sich ist schon mit genügend Kummer verbunden, da sollte zumindest der Nachlass des Verstorbenen nicht noch zusätzlich für Probleme sorgen. Der „letzte Wille“ einer verstorbenen Person trägt jedoch bekanntlich ein großes Streitpotential in sich, kann er sich schließlich nicht mehr dazu äußern. Wichtig ist daher, dass schon zu Lebzeiten alle Formerfordernisse und sonstigen Voraussetzungen für ein gültiges Testament eingehalten werden, damit die Abwicklung der Verlassenschaft so reibungslos wie möglich von statten gehen kann.
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HIER ZUM ARTIKEL ›Seit 2015 kommt es für die Zuständigkeit der Gerichte bei Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person an. Der Erblasser kann aber im Testament bestimmen, welches Recht angewendet werden soll.
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