„Sterben und Erben bringen viel Kummer“. Ganz im Sinne dieses deutschen Sprichwortes steht auch die letzte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes OGH 2Ob86/21t 26.05.2021 zum Thema fremdhändiges Testament. Der Tod eines geliebten Menschen an sich ist schon mit genügend Kummer verbunden, da sollte zumindest der Nachlass des Verstorbenen nicht noch zusätzlich für Probleme sorgen. Der „letzte Wille“ einer verstorbenen Person trägt jedoch bekanntlich ein großes Streitpotential in sich, kann er sich schließlich nicht mehr dazu äußern. Wichtig ist daher, dass schon zu Lebzeiten alle Formerfordernisse und sonstigen Voraussetzungen für ein gültiges Testament eingehalten werden, damit die Abwicklung der Verlassenschaft so reibungslos wie möglich von statten gehen kann.
HIER ZUM ARTIKEL ›Die Erbregelungen innerhalb der EU-Staaten weichen zum Teil stark voneinander ab. Wenn Sie Auslandsimmobilien oder anderweitige im Ausland befindliche Wertgegenstände vererben möchten, sind Sie dem Erbrecht des jeweiligen Landes unterworfen. Wir geben folgend einen Überblick über das Thema, was Sie zu beachten haben und welche Kosten bzw. Steuern auf Sie zukommen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Kinder und Ehepartner von Verstorbenen haben Anspruch auf einen Teil des Erbes. Sie können jedoch unter bestimmten Umständen vom Verstorbenen enterbt werden – wenn sie z.B schwere Straftaten begangen haben, ein unsittliches Leben führen oder das Testament verfälscht haben.
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