Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Schimmel in der Mietwohnung – Wer trägt die Verantwortung und wer zahlt die Kosten? Was ist im Mietrecht geregelt? Falls Schimmelflecken in der Wohnung auftreten, informieren Sie Ihre Hausverwaltung oder Ihren Vermieter unverzüglich.
HIER ZUM ARTIKEL ›Erbrechtsreform 2017 – Auf welche Änderungen Sie sich im Bereich des Erbrechts ab 1. Januar in Österreich einstellen müssen, erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dr. Michael Hule, Partner bei HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte, in seinem Beitrag.
HIER ZUM ARTIKEL ›