Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Umgangssprachlich hat sich bereits der Begriff der Fußfessel etabliert, wobei man richtigerweise von „elektronisch überwachtem Hausarrest“ sprechen müsste. Die teils verbreitete Vorstellung, dass die Möglichkeit der elektronischen Fußfessel große Mengen Krimineller in die Gesellschaft zurückführt, ist jedenfalls verfehlt. Um in den „Genuss“ zu kommen, Freiheitsstrafen zu Hause absitzen zu dürfen, müssen viele, meist für Häftlinge nur schwer erfüllbare Voraussetzungen erfüllt sein.
HIER ZUM ARTIKEL ›Welche Wirkungen hat eine Eingetragene Partnerschaft? Worin bestehen die Unterschiede zur Ehe? Können eingetragene Partner ein Kind adoptieren? – Zu diesen und anderen Fragen haben wir die Rechtsanwältin Dr. Kerstin M. Hochwartner, LL.M., befragt.
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