Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Gewährleistung und Garantie werden oftmals vermischt – dabei gibt es wichtige Unterschiede, die den Kunden beim Kauf eines Produktes bewusst sein sollten. Worin diese bestehen, verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.
HIER ZUM ARTIKEL ›Arbeitsrecht: Wann dürfen Persönlichkeitstests von Unternehmen zur Beurteilung des Arbeitnehmers eingesetzt werden? – zu dieser Frage liegt nun ein Urteil des OGH vor.
HIER ZUM ARTIKEL ›