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„Sterben und Erben bringen viel Kummer“. Ganz im Sinne dieses deutschen Sprichwortes steht auch die letzte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes OGH 2Ob86/21t 26.05.2021 zum Thema fremdhändiges Testament. Der Tod eines geliebten Menschen an sich ist schon mit genügend Kummer verbunden, da sollte zumindest der Nachlass des Verstorbenen nicht noch zusätzlich für Probleme sorgen. Der „letzte Wille“ einer verstorbenen Person trägt jedoch bekanntlich ein großes Streitpotential in sich, kann er sich schließlich nicht mehr dazu äußern. Wichtig ist daher, dass schon zu Lebzeiten alle Formerfordernisse und sonstigen Voraussetzungen für ein gültiges Testament eingehalten werden, damit die Abwicklung der Verlassenschaft so reibungslos wie möglich von statten gehen kann.
HIER ZUM ARTIKEL ›Selbstgeschriebene Testamente sind immer gültig, Schulden werden nie vererbt und wenn man will, kann man die gesamte Familie enterben – wir räumen mit den 6 häufigsten Irrtümern beim Erben auf.
HIER ZUM ARTIKEL ›Grundsätzlich können Schenkungen ohne jegliche Beschränkungen vorgenommen werden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Beteiligung eines Notars vorausgesetzt wird. Dies betrifft insbesondere die Schenkung auf den Todesfall und das Schenkungsversprechen. Welche Punkte Sie unbedingt beachten sollten und wann die Beiziehung eines Notars notwendig ist, verraten wir in diesem Beitrag.
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