Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Das Thema dieses Artikels ist die internationale Zuständigkeit für die Entscheidungen in Erbsachen, wenn ein Kroate in Österreich verstirbt.
HIER ZUM ARTIKEL ›Bevor es zu einem – unter Umständen teuren – Gerichtsverfahren kommt, können sich die Parteien freiwillig einem Schlichtungsversuch bzw. Schlichtungsverfahren unterziehen. Mitunter sieht das Gesetz jedoch in manchen Fällen auch einen verpflichtenden Schlichtungsversuch vor. Aber wie läuft ein solches Schlichtungsverfahren ab? Und welche Rolle spielt dabei ein Notar
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