Neben neuen Mindestinhalten von Dienstzetteln und Dienstverträgen wurde eine gänzlich neue Bestimmung zu Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der EU-Transparenzrichtlinie vom 28.03.2024 eingeführt.
HIER ZUM ARTIKEL ›Ein Internetzugang gilt grundsätzlich als „Betriebsmittel“ am Arbeitsplatz. Die Benützung ist in Weisungen, Verträgen oder Betriebsvereinbarungen zu klären. Eine gesetzliche Regelung im Arbeitsrecht gibt es (noch) nicht.
HIER ZUM ARTIKEL ›Grundsätzlich endet das Lehrverhältnis durch Zeitablauf. Dennoch kann das Lehrverhältnis vom Lehrling und auch vom Lehrberechtigten in bestimmten Fällen vorzeitig beendet werden.
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