Neben neuen Mindestinhalten von Dienstzetteln und Dienstverträgen wurde eine gänzlich neue Bestimmung zu Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der EU-Transparenzrichtlinie vom 28.03.2024 eingeführt.
HIER ZUM ARTIKEL ›Ein Internetzugang gilt grundsätzlich als „Betriebsmittel“ am Arbeitsplatz. Die Benützung ist in Weisungen, Verträgen oder Betriebsvereinbarungen zu klären. Eine gesetzliche Regelung im Arbeitsrecht gibt es (noch) nicht.
HIER ZUM ARTIKEL ›Insbesondere für freie Mitarbeiter kann eine Scheinselbstständigkeit zu einer problematischen Angelegenheit werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn aufgrund diverser Vertragskriterien (Werks- oder Dienstvertrag) tatsächlich ein Arbeitnehmerverhältnis festgestellt wird. Es gibt einige Aspekte, woran Betroffene eine Scheinselbstständigkeit erkennen können.
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